|
Klubsatzung Club Kletternder Chaoten (CKC) Vorspann:
Der Verein ist mehr gemein als nützig und trotzdem dem Allgemein- (Kletter-)
wohl verschrieben. Er wurde am 07.06.1993 auf dem Hohlen Turm gegründet. Die Gründungsmitglieder
waren Thomas Lange, Alexander Marg und Torsten Schierz. Nachfolgende Regeln sind
nicht ganz ernst zu nehmen. § 1
Mitgliedschaft § 1
.1Mitglieder des CKC können alle Menschen, aber auch Tiere, Plüschtiere und
Bayern nach Aufnahmeprüfung und
einer Empfehlung von mindestens zwei Mitgliedern werden. § 1 .2
Ausdrücklich
soll hier betont, daß entgegen § 1.1, auch Mitglieder ohne solches aufgenommen
werden. § 1 .3
Die
Mitgliedschaft an sich ist lebenslänglich, gelegentlich auch lebensgefährlich
und kann deshalb nur unter persönlicher Vorlage des Totenscheines gekündigt
werden. Des Weiteren kann die Mitgliedschaft auch bei Einstimmigkeit der
restlichen Mitglieder gekündigt werden. § 1 .4
Nichtkletternde Mitglieder müssen trotzdem die Aufnahmeprüfung gemäß §2
durchführen, den Bedingungen von §1.1 und § 1.2 entsprechen und unterliegen
außerdem § 1.3. Finanziell ist ein Jahresbeitrag entsprechend § 7.2.1 zu
entrichten. § 2
Aufnahmeprüfung § 2 .1
Ort der
Prüfung Die
Aufnahmeprüfung erfolgt traditionsgemäß auf dem 1.
Klubgipfel. Ist dieser nicht verfügbar kann auf einen anderen
Klubgipfel zurückgegriffen werden. Die Festlegung
der Klubgipfel erfolgt gemäß § 3. Ausnahmeregelungen
darf nur den
Klubvorstand festlegen. § 2 .2
Bedingungen der Prüfung Für
männliche Aspiranten ist der Alte Weg (II) im Vorstieg für weibliche der
Nordwestweg (III) im Nachstieg zu bewältigen. Des Weiteren sind vom Asprianten
zwei Flaschen Sekt bereitzustellen. Die
Zahl der Einstiegsversuche ist auf 20 begrenzt. Als Einstiegsversuch zählen
alle Versuche bei denen beide Füße den Boden verlassen haben. Diese
Flaschen werden nach gelungener Aufnahme des Aspiranten mit diesem auf
dem Gipfel geleert. Bei mißlungener Aufnahme werden die Flaschen auch ohne den
Selbigen auf dem Gipfel geleert. Der
Aspirant darf es dann frühestens am nächstem Wochenende wieder einen Versuch
unternehmen. § 3
Klubgipfel Der
Klub verfügt über vier anerkannte Klubgipfel. Der 1. Klubgipfel ist der Hohle
Turm im Elbsandsteingebirge, der 2. ist der Novize im Zittauer
Gebirge, der 3. ist die Lauchgrundnadel und der 4. und neueste Klubgipfel
ist der Teufelsstuhl bei Königstein in der Oberpfalz. Wahlweise
können auch in anderen Klettergebieten Klubgipfel festgelegt
werden. Die Klubgipfel dienen dem geselligen Beisammensein und
können für Stiftungsfeste
und Aufnahmeprüfungen verwendet werden. § 4
Klubboofe (-n) Derzeit
ist noch keine Klubboofe festgelegt worden. Sie muß festausgebaut, regensicher
und möglichst schwer auffindbar sein. Ähnlich den Klubgipfel kann die
Klubboofe auch gebietsbezogen festgelegt werden. Nur die Boofe in der Sächsischen
Schweit sollte festausgebaut werden. § 5
Wahlen Aller
zwei Jahre wird ein Klubvorstand gewählt. Er besteht aus einem Klubpräsidenten
und einem Finanzvorstand. Bei der Wahl genügt eine einfache Mehrheit. Die
Aufgaben des Vorstandes sind im § 10 festgeschrieben. § 6
Stiftungsfest Das
Stiftungsfest erfolgt in zwei feierlichen Festakten. Der erste Festakt erfolgt
am Wochenende nach dem 7. Juni auf dem im §3 festgelegten Klubgipfel. Hier
wird unter entschiedener Vernichtung des zur Verfügung stehenden Alkohols der
Gründung des Kletterklubs und der Entstehung des restlichen Universums gedacht.
Die Getränke werden entgegen § 10.3 von allen Kletterklubmitgliedern
mitgebracht. Der zweite Festakt erfolgt zu einem beliebigen Zeitraum einmal im
Jahr. §
7
Finanzen §
7 .1 Allgemeines Alle
anfallenden Kosten werden anteilig unter den beteiligten Mitgliedern aufgeteilt.
Diese Aufteilung obliegt den Finanzvorstand. Er ist berechtigt Beitrags- und Gebührenerhöhungen
durchzusetzen. § 7 .2
Einnahmen Der
anfallende Mitgliedsbeitrag wird vom Finanzvorstand festgelegt. Allgemein gilt
das Brutttoeinkommen als Bemessungsgrundlage für den Grundbeitrag. Während die
Benutzung des Klettermateriales als anteiligen Zahlung zu erfolgen hat. Die
anteilige Zahlung ist gemäß der Aufwendungen für Klettermaterial und der
Benutzung dessen festzulegen. § 7 .2.1
Mitgliedsbeiträge Das Verleihen von Klettersachen wird mit einer Leihgebühr von 1,- EURO pro Teil belegt. Sondereinnahmen gemäß § 8.2.3 sind im Finanzbericht namentlich auszuweisen und zuzuordnen. § 7 .3
Ausgaben Klettermaterialbenutzung: Klettersachen,
Gurt, Kletterschuhe, Abseilsacht + Schraubkarabiner sind persönliche
Utensilien, welche nicht vom Kletterklub bezahlt werden. Mit
Zustimmung des Klubvorstandes kann das Geld auch für Bowlingabende,
Kneipenbesuche und ähnliches ausgegeben werden. § 7 .4
Sonstige Festlegungen Jährlich
ist einmal die Finanzlage zu prüfen. Der Überschuß wird versoffen, es sei
denn größere Anschaffungen sind geplant (z. B. Stiftungsfest). Die Defizite sind
durch den Klubvorstand (2/3 der Präsident und 1/3 der Finanzvorstand)
auszugleichen. Beitragserhöhungen
bzw. -kürzungen werden nur vom Finanzvorstand festgelegt und können mit
mehrheitlichen Beschluß aller Mitglieder beschlossen werden. § 8
Sonstige Festlegungen Entgegen
der Sächsischen Norm seilt immer der Seilerste auch zuerst ab. Nicht
dem Vorsteiger oder dem Frechsten geziemt der erste Schluck aus der Flasche,
sondern dem der die Flasche hinaufgetragen hat. Das
Absingen schmutziger Lieder ist nicht erwünscht, somit aber nicht verboten. Das
Seilzusammenlegen erfolgt immer abwechselnd, es sei den man findet einen anderen
Trottel. § 9
Ehrenämter § 9 .1
Clubvorsitzender Ist
das höchste Ehrenamt im Kletterklub. Er leitet die Stiftungsfeste und vertritt
den Kletterklub nach außen. Er legt die straffälligen Vergehen und deren
Strafmaß fest. Des Weiteren bestimmt er zusammen mit dem Finanzvorstand alle
Sonderausgaben des Kletterklubs. § 9 .2
Finanzvorstand Dessen
Aufgaben sind im § 7.1 bis § 7.4 festgelegt.
Zurück zum Anfang |